Pressemitteilung -
Bundesfinanzministerium schafft Einkommenssteuerpflicht für Photovoltaikanlagen bis zehn Kilowatt ab
Reutlingen, 23.06.2021: Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Anfang Juni 2021 können sich künftig Betreiber*innen von Photovoltaikanlagen mit einer Anlagengröße bis zu 10 kWp von der Einkommensteuer befreien lassen. Die Regelung gilt für Photovoltaikanlagen, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Steuerpflichtige müssen in diesen Fällen künftig keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Einnahmen aus dem Stromverkauf mehr machen. Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms, zum Beispiel aus der EEG-Einspeisevergütung, werden in der Einkommensteuer damit nicht mehr berücksichtigt. Die Regelung gilt auch rückwirkend für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre.
Hinweis: Es handelt sich ausdrücklich um ein „Wahlrecht“. Wer beispielsweise durch Abschreibungsmöglichkeiten Steuervorteile nutzen will, kann dem Ministerium zufolge weiterhin eine Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall nachweisen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt ausschließlich die ertragssteuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Wie bisher können Anlagenbetreiber*innen zur Regelbesteuerung optieren, um den Kaufpreis der Anlage durch die Rückerstattung der Umsatzsteuer zu reduzieren. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung zu wählen, in dem Fall jedoch ohne den Vorteil der Umsatzsteuer-Rückvergütung.
Für Detailinformationen wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater.
Mehr Informationen zu Photovoltaik erhalten Sie bei der KlimaschutzAgentur Reutlingen unter www.klimaschutzagentur-reutlingen.de oder rufen Sie uns unter 07121 14 32 571 an.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann hier heruntergeladen werden: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html
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KlimaschutzAgentur im Landkreis Reutlingen - unabhängig beraten lassen
Die KlimaschutzAgentur im Landkreis Reutlingen ist eine von 35 regionalen Energieagenturen in Baden-Württemberg. Mit unseren sechs Mitarbeitern beraten wir Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Reutlingen neutral, unabhängig und kostenlos zu Energieeinsparung, Erneuerbare Energien, Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Seit 2016 ist die KlimaschutzAgentur Teil der Kompetenzstelle Neckar-Alb und berät seitdem Unternehmen im gesamten Landkreis zu Energieeffizienzmaßnahmen und Fördermöglichkeiten. Die KlimaschutzAgentur wurde 2007 von 14 Gesellschaftern als gemeinnützige GmbH gegründet. Jedes Jahr sensibilisiert das Team der KlimaschutzAgentur über 2.500 Schüler im Landkreis zu Energie und Klimaschutz. Des Weiteren unterstützen die Experten der Agentur alle Kommunen im Landkreis Reutlingen bei der Erreichung ihrer Klimaschutzziele.